RS Vwgh 2000/12/19 99/19/0234

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 lita;
AVG §38;
FrG 1997 §47 Abs2;

Rechtssatz

Da im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den letztinstanzlichen im Asylverfahren ergangenen Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof eine bindende Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht vorliegt, erfordert die Verneinung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG durch die belangte Behörde - mangels Aussetzung nach § 38 AVG - die (eigenständige) Prüfung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention und des Protokolles BGBl. Nr. 78/1974 ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190234.X01

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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