RS Vfgh 2001/9/25 B737/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
BDG 1979 §94
BDG 1979 §123

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die mehrmalige Erweiterung des Einleitungsbeschlusses im Disziplinarverfahren gegen einen Finanzbeamten wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzungen

Rechtssatz

Die Berufungskommission gelangte ersichtlich und nachvollziehbar zur Auffassung, dass auf Grund der Ergebnisse der umfangreichen, von der die Disziplinaranzeige erstattenden Dienstbehörde erster Instanz gepflogenen Ermittlungen der Verdacht begründet sei, der Beschwerdeführer habe sich insbesondere durch die Befürwortung der Anwendung der "Schirennläufererlässe" sowie die wissentlich falsche Darstellung der Auswirkungen der Besteuerung des Abgabepflichtigen M S gemäß diesen Erlässen, ferner als Verfahrensleiter bei einer bei diesem Abgabepflichtigen durchgeführten Betriebsprüfung durch Weisungen an den ihm unterstellten Betriebsprüfer, die die Verkürzung der Republik Österreich gesetzmäßig zustehender Abgaben bewirkten, verschiedener, näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht.

Auch die Auseinandersetzung der Berufungskommmission mit der Verjährungseinrede des Beschwerdeführers ist nicht als denkunmöglich zu bewerten.

Die Entscheidung einer Disziplinarkommission gemäß §123 Abs1 BDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (bzw. die Erweiterung des Einleitungsbeschlusses) unterliegt der Garantie des Art6 EMRK keinesfalls, also selbst dann nicht, wenn Art6 EMRK für die mit dem im nachfolgenden Disziplinarverfahren ergehenden Disziplinarerkenntnis verhängte Disziplinarstrafe sehr wohl Bedeutung hätte (vgl. dazu VfSlg. 11.506/1987, 11.569/1987, 11.776/1988, VfGH 12.06.00 B1642/99 ua.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Verfahren, Einleitungsbeschluß, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B737.2000

Dokumentnummer

JFR_09989075_00B00737_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten