RS Vwgh 2000/12/19 98/09/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §13a Z3;
AuslBG §4 Abs6;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0171 E 21. Oktober 1998 RS 3(hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Erteilung bzw Versagung einer Erlaubnis zur Beschäftigung eines jugoslawischen oder bosnischen Staatsangehörigen durch einen inländischen Arbeitgeber gem § 4 Abs 6 AuslBG betrifft keinen gemeinschaftsrechtlich bzw europarechtlich erfaßten Bereich, bleibt es doch einem Mitgliedstaat auch nach dem EU-Beitritt unverändert überlassen, die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Nichtmitgliedstaaten bzw aus Nichtvertragstaaten eines Assoziationsabkommens (hier: EWG-Türkei) durch inländische Arbeitgeber ohne Verletzung von Gemeinschaftsrecht eigenständig zu regeln (Hinweis EuGH 16.1.1997, RS C-134/1995). Die Berücksichtigung der bei der gem § 13b AuslBG anzuwendenden Berechnungsmethode in den Arbeitsmarkt iSd AssozAbk mit der Türkei integrierten türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigte und arbeitslose Ausländer führt weder zu einer Beeinträchtigung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Ansprüchen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, noch wird dadurch eine unsachliche Beeinträchtigung der Rechtspositionen anderer, im österreichischen Arbeitsmarkt integrierter Fremder bzw deren potentiellen Arbeitgeber bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090258.X04

Im RIS seit

15.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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