RS Vwgh 2000/12/19 98/12/0141

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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L20019 Personalvertretung Wien

Norm

LPVG Wr 1985 §31 Abs8;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin war als ehemalige Vorsitzende ihres Dienststellenausschusses dienstfreigestellt. An ihrer Stelle wurde ein anderer Bediensteter mit dieser Funktion betraut, worauf die Dienstfreistellung für diesen Bediensteten beantragt wurde. Strittig ist, ob es auf Grund des § 31 Abs. 8 Wr LPVG 1985 zulässig ist, die Antragstellung für die Dienstfreistellung bzw. deren Aufhebung einem Ausschussmitglied zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zu einer dem § 31 Abs. 8 Wr LPVG 1985 dem Grunde nach vergleichbaren Bestimmung (§ 22 Abs. 8 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ergangenen Erkenntnis vom 28. Oktober 1981, Zl. 09/1173/79, die vom damaligen Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die in seinem Fall strittige Übertragung von Aufgaben sei rechtswidrig gewesen, nicht geteilt. Für die Auffassung, die Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben sei derart eingeschränkt, dass die übertragene Aufgabe sich in einem bestimmten Stadium ("Kenntnis der einen bestimmten Bediensteten betreffenden Absicht des Dienststellenleiters") befinden müsse oder dass bestimmte Umstände als Voraussetzung für die Übertragung vorliegen müssen, wie die von der Beschwerde angeführte Dringlichkeit oder das Fehlen von Schwierigkeiten, lägen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Anmerkung: des PVG, das sich doch von der eher kursorischen Lösung des § 31 Abs. 8 Wr LPVG 1985 unterscheidet) keinerlei Anhaltspunkte vor. Schon aus diesem Grund könne die Gesetzwidrigkeit des (damals) angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg damit begründet werden, dass die in der Beschwerde aufgezählten, dem Gesetz aber nicht zu entnehmenden Erfordernisse für die Kompetenzübertragung nicht erfüllt gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl 98/12/0127, der belangten Behörde in der Frage der Überprüfung eines Dienstfreistellungsaufhebungsantrages nur das Recht (die Pflicht) einer "Exzessprüfung" zuerkannt und ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des dienstfreigestellten Personalvertreters gegenüber dem Zentralausschuss auf Beibehaltung seiner Dienstfreistellung bis zum Ablauf der Funktionsperiode oder bis zur vorzeitigen Beendigung seiner Funktion als Personalvertreter ausdrücklich verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120141.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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