RS Vfgh 2001/9/25 B1499/00

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art10 Abs1 Z7
B-VG Art15 Abs1
Nö VeranstaltungsG §16, §17
SicherheitspolizeiG §27a
SicherheitspolizeiG §48a

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anordnung der polizeilichen Überwachung einer Veranstaltung aufgrund des Sicherheitspolizeigesetzes; verfassungswidrige Gesetzesauslegung infolge Kompetenzüberschreitung aufgrund fehlender Darlegungen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Überwachung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Veranstaltungspolizei in der Kompetenz der Länder

Rechtssatz

Inwieweit die angeordnete Überwachung der Veranstaltung eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei darstellt, also im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gelegen ist, hat die belangte Behörde in keiner Weise dargetan.

Vielmehr hat sie ihre Anordnung lediglich mit der Überwachung der Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen begründet. Bei einer solchen Maßnahme handelt es sich jedoch nicht um eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei, sondern um eine, die der Verwaltungsmaterie des Veranstaltungswesens zuzuordnen ist. Der Umstand allein, daß die Gefahrenabwehr der Sicherheit der bei der Veranstaltung anwesenden Personen dient, bewirkt nicht, daß die Maßnahme zu einer sicherheitspolizeilichen wird (vgl. VfSlg. 7219/1973). Die Kompetenz zur Regelung der Veranstaltungspolizei obliegt in Gesetzgebung und Vollziehung dem gemäß Art15 B-VG für Angelegenheiten des Veranstaltungswesens zuständigen Landesgesetzgeber (s. §16 und §17 Nö VeranstaltungsG; vgl. auch Art15 Abs3 und Art118 Abs3 Z3 B-VG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder Polizeirecht, Kompetenz Bund - Länder Veranstaltungspolizei, Polizei, Sicherheitspolizei, Veranstaltungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1499.2000

Dokumentnummer

JFR_09989075_00B01499_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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