RS Vwgh 2000/12/19 94/12/0159

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich

Norm

GdUFG OÖ 1969 §13 Abs2;
GdUFG OÖ 1969 §18 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §27 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198

Rechtssatz

Es ist nicht davon auszugehen, dass jede (auch noch so geringfügige) Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sobald dies nur zu einer Verringerung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 v.H. führt, die Einstellung der Versehrtenrente nach sich zu ziehen hat. Vielmehr ist auch im Fall der Einstellung nach den §§ 18 Abs. 1 iVm 27 Abs. 1 OÖ GdUFG 1969 die Fünfprozentregel nach § 13 Abs. 2 OÖ GdUFG 1969 zu beachten, d.h. dass eine Einstellung nur in Betracht kommt, wenn die bisher höher eingeschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit wenigstens auf 15 v.H. herabsinkt. Insofern trifft daher auch die Auffassung nicht zu, dass ein zur Einstellung der Versehrtenrente führendes Herabsinken der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Beschwerdefall mehr als 5 v.H. betragen müsse: gerade bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Versehrtenrente, die sich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bemessen hat) ist die Einstellung der Versehrtenrente bei einer infolge Besserung des Leidenszustandes, der auf den anerkannten Dienstunfall zurückzuführen ist, bedingten Veränderung (Verringerung) der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 5 v.H. (oder mehr) geboten, während eine Veränderung (Verringerung), die unter 5 v.H. liegt (also zu einer Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 16 bis 19 v.H. führen würde), nicht zur Einstellung berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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