RS Vwgh 2000/12/19 94/12/0159

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §13;
GdUFG OÖ 1969 §18 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §2;
GdUFG OÖ 1969 §27;
GdUFG OÖ 1969 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198

Rechtssatz

Der Umstand, dass bestimmte Leidenszustände im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz, mit dem ein Unfall des Beamten als Dienstunfall anerkannt wurde und dem Beamten für die Folgen dieses Unfalls eine Versehrtenrente (Teilrente) zugesprochen wurde, bereits bekannt waren, aber dessen ungeachtet nicht als Folgeschäden anerkannt und daher bei der Bemessung der Versehrtenrente durch den genannten Bescheid auch nicht berücksichtigt wurden, hat zur Folge, dass sie später vom Beamten nicht mehr in Form eines "Verschlimmerungsantrages" in Bezug auf diesen Dienstunfall releviert werden können.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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