RS Vwgh 2000/12/19 2000/19/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GSchG §1;
GSchG §4 Z2;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des GSchG die weithin bestehenden Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe, darunter von Ärzten, aus der früheren Rechtslage nicht übernommen hat, ergibt sich, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des GSchG grundsätzlich auch einem Arzt selbst die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen zuzumuten ist. Gerade bei Heranziehung eines Arztes zum Amt als Geschworener oder Schöffe ist aber, sofern nicht ausnahmsweise eine Vertretung durch andere Ärzte oder eine Terminverschiebung möglich ist, eine Einschränkung der Ordinationstätigkeit und damit eine finanzielle Einbuße unvermeidlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190154.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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