RS Vwgh 2000/12/19 99/14/0294

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar zu § 34 Abs 3, Tz 1 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 1272 sowie die jeweils angeführte Judikatur des VwGH) ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs 3 EStG mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140294.X01

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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