RS Vwgh 2000/12/19 99/05/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
70/02 Schulorganisation

Norm

SchOG 1962 §2;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 12.6.1985, 85/01/0093) sind unter den in § 15 Abs. 3 Wr VeranstaltungsG genannten Einrichtungen nicht nur die Gebäude, sondern auch jene diese Gebäude umgebenden Flächen zu verstehen, die zur Schule oder zum Heim im Sinne dieser Bestimmung gehören, soweit die Kinder und Jugendlichen in diesem Bereich der Aufsicht dieser Einrichtung unterliegen, wie sich dies aus dem Schutzzweck der Norm ergibt (vgl. Beilage Nr. 16/1982 zu den Stenographischen Protokollen des Wiener Landtages, zu Z. 2). In diesem Sinne müssen auch Teile von Gebäuden, die wie ein Schulgebäude als Ganzes ausschließlich oder überwiegend und regelmäßig der Erfüllung von Aufgaben der Schule (siehe § 2 SchOG 1962) dienen, als Schule im Sinne dieser Bestimmung beurteilt werden, wenn es sich weiters um eine in § 15 Abs. 3 Wr VeranstaltungsG genannte Schule handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050149.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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