RS Vwgh 2000/12/19 2000/12/0249

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs9;
GÜG §24 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist formell ein Entzug der Naturalwohnung aus Anlass des Übertritts des Beamten in den Ruhestand nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 nicht erfolgt. Das hat aber - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - nicht die Folge, dass der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz, der nach seinem Inhalt auf die Begründung eines Gestattungsverhältnisses im Sinn des § 80 Abs. 9 BDG 1979 ausgerichtet ist, das dem Beamten aus Anlass seines Übertritts in den Ruhestand die Rechtsgrundlage für die weitere Benützung seiner Naturalwohnung verschaffen soll, ins Leere gegangen ist (in diesem Sinn bereits zu einer vergleichbaren Fallkonstellation das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, 2000/12/0183). Selbst wenn dieser Bescheid allenfalls rechtswidrig erlassen wurde, weil zumindest gleichzeitig der Entziehungsbescheid hätte ergehen müssen, hat er den seinerzeitigen Überlassungsbescheid (und damit die sich daraus ergebende Rechtsposition nach § 24 Abs. 1 GÜG bzw. ab dem Inkrafttreten des BDG 1979 nach § 80 Abs. 2 BDG 1979) verdrängt oder ihm materiell derogiert (was hier nicht abschließend zu untersuchen ist) und ist insofern der "aktuelle Titel" für die Benützung der Naturalwohnung. Aus der (möglichen) bloßen Rechtswidrigkeit des (später erlassenen) Bescheides kann nicht auf seine (völlige) Unverbindlichkeit geschlossen werden. Eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides, die zu seiner Bewertung als "Nichtbescheid" (absolut nichtiger Bescheid) zu führen hätte, liegt nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120249.X01

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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