RS Vfgh 2001/9/25 B113/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs3 litd
AußStrG §68
DSt 1990 §1 Abs1
Geo (Geschäftsordnung für die Gerichte I) und II. Instanz, §169, §170
RAO §9
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Entnahme eines Originaltestamentes aus einem Verlassenschaftsakt; keine schwerwiegenden Vollzugsfehler, keine Willkür, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine überlange Verfahrensdauer, keine verfassungswidrige Ablehnung eines Beweisantrages

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist in einem - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht zu beanstandenden Beweisverfahren zu dem Beweisergebnis gelangt, daß der erkennende Richter die Entnahme des Originaltestamentes bis zuletzt verweigert hatte (dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten) und daß auch die Rechtshilferichterin und die Kanzleibedienstete ihre Zustimmung dazu nicht erteilt hatten.

Keine Verletzung des Parteiengehörs durch behauptete Unterlassung der Auseinandersetzung mit einem bestimmten Vorbringen.

Im Lichte der sich aus §68 AußStrG und §169, §170 Geo ergebenden Rechtslage, deren hier maßgeblicher Inhalt damit zusammenzufassen ist, daß den Parteien und deren Vertretern im zivilgerichtlichen Verfahren niemals Akten ausgehändigt werden, daß aber der Akt (ausnahmsweise) einem dem Gericht als verläßlich bekannten Sachverständigen anvertraut werden kann, erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtsansicht, wonach ein Rechtsanwalt auch ohne richterliche Zustimmung berechtigt sei, eine im Akt erliegende (vom Prozeßgegner vorgelegte) Originalurkunde an sich zu nehmen - sei es auch um sie in der Folge einem Sachverständigen zuzuleiten - als nicht geeignet, eine willkürliche Gesetzesanwendung der belangten Behörde darzutun.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch behauptete Verweigerung einer Sachentscheidung infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren vor den Disziplinarbehörden der Rechtsanwälte hat die Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" im Sinne des Art6 EMRK zum Gegenstand.

Der Verfassungsgerichtshof erblickt - angesichts der Umstände des Falles - in der Dauer des Verfahrens keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist im Sinne des Art6 Abs1 EMRK, zumal das Berufungserkenntnis der OBDK am 13.09.99 verkündet wurde, somit nach einer Verfahrensdauer von knapp 3 Jahren.

Der belangten Behörde, die mit der Ablehnung der Einvernahme eines Zeugen ihr Ermessen zur Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der Beweisaufnahme geübt hat, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten (vgl. EGMR 6.9.1995, Fall Stadler, Z23194/94, EGMR 27.11.1996, Fall Lods, Z31199/96).Der belangten Behörde, die mit der Ablehnung der Einvernahme eines Zeugen ihr Ermessen zur Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der Beweisaufnahme geübt hat, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten vergleiche EGMR 6.9.1995, Fall Stadler, Z23194/94, EGMR 27.11.1996, Fall Lods, Z31199/96).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht, Parteiengehör, Zivilprozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B113.2000

Dokumentnummer

JFR_09989075_00B00113_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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