RS Vwgh 2000/12/20 98/08/0058

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Vorliegendenfalls hat sich der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Frage seiner Haftung als Obmann eines Sportvereins für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG auf eine ständige Verwaltungsübung der Gebietskrankenkasse berufen, die Spieler des Vereins als nicht versicherungspflichtig anzusehen. Die belangte Behörde hat verkannt, dass die von ihr ins Treffen geführten rechtskräftigen Bescheide bzw. die Anerkennung der Beitragsforderung der Gebietskrankenkasse im Insolvenzverfahren der Gesellschaft zwar die Beitragsschuld der Gesellschaft betreffen, aber nicht geeignet sind, den Einwand des fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung der Beiträge wegen einer anders lautenden Verwaltungspraxis zu entkräften. Die belangte Behörde hätte daher Feststellungen darüber zu treffen gehabt, wie die Beschäftigungsverhältnisse der Spieler gestaltet gewesen sind, ob danach deren Versicherungspflicht durch verwaltungsgerichtliche Judikatur in vergleichbaren Fällen bereits bei Beginn des Haftungszeitraums als zweifelsfrei geklärt anzusehen gewesen ist, sowie, welche Praxis die Gebietskrankenkasse vor und während des Haftungszeitraums diesbezüglich geübt hat und ob diese Praxis bei den behaupteten Beitragsprüfungen tatsächlich zu keinen Beanstandungen geführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080058.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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