RS Vwgh 2000/12/20 95/08/0306

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zweiter Instanz darauf reagieren müssen, dass der erstinstanzliche Bescheid über das Karenzurlaubsgeld in Bezug auf den Ausspruch, das Karenzurlaubsgeld werde "für nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt," mangels Angabe eines Zeitraumes ohne normativen Gehalt war. Die im Spruch fehlende Angabe des Zeitraumes war auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht enthalten, und der Rückforderungsbetrag zeitlich ebenfalls nicht zuordenbar. Aus den im hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zlen. 96/08/0029, 0030, 0038, dargestellten Gründen hätte die Behörde zweiter Instanz den erstinstanzlichen Bescheid, dessen normativer Gehalt sich in der Rückforderung erschöpfte, gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe aufzuheben gehabt, dass seine Rechtswidrigkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Entscheidung über die Unrechtmäßigkeit des Empfanges der zurückgeforderten Leistung beruhe. Dadurch, dass die Behörde zweiter Instanz stattdessen selbst - erstmals - eine zeitraumbezogene Entscheidung über die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Leistung ("Widerruf" der Erhöhung) fällte, überschritt sie die "Sache" des Berufungsverfahrens.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080306.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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