RS Vwgh 2000/12/20 95/08/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §13 Abs1;

Rechtssatz

Mit einem die Sondernotstandshilfe betreffenden erstinstanzlichen Bescheid wurde diese Leistung "für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt", ohne dass ein Zeitraum genannt war, und ein zeitlich nicht zuordenbarer Betrag zurückgefordert. Spielraum für eine inhaltliche Entscheidung über den Anspruch auf Sondernotstandshilfe bestand für die Behörde zweiter Instanz daher nur - aufgrund eines anderen, gleichfalls mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides - in Bezug auf einen in diesem Bescheid genannten Zeitraum. Nach den in Punkt 1. der Rechtsausführungen in dem Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zlen. 96/08/0029, 0030, 0038, dargelegten Maßstäben hätte die Behörde zweiter Instanz insoweit - wegen Beschränkung auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens - nur eine Einstellung aussprechen dürfen. Diese Ansicht war im Vorerkenntnis freilich nicht tragend, weil die so verstandene "Sache" damals nicht überschritten (sondern die rückwirkende Einstellung im Berufungsbescheid wiederholt) worden war. Der vorliegenden Entscheidung kann schon deshalb ohne Befassung eines verstärkten Senates die aus dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0258, zu ziehende Konsequenz, dass die Formulierung einer Entscheidung als "Einstellung" oder "Widerruf" nicht zu einer dementsprechenden Beschränkung der "Sache" des Berufungsverfahrens führt, zugrunde gelegt werden. "Sache" ist bei Aussprüchen der einen wie der anderen Art die Verneinung der Bezugsberechtigung während des davon betroffenen Zeitraumes.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080306.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten