RS Vwgh 2000/12/20 96/08/0173

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs1 Z2;
SondernotstandshilfeV 1995 §1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht der Behörde, "subjektive Kriterien auf Seiten des Kindes, wie Kränklichkeit, Schlafstörungen oder sonstige Verhaltensstörungen oder eventueller (meist kurzfristiger, vorübergehender) Trennungsschmerz" spielten "keine Rolle", weil die Sondernotstandshilfeverordnung "nicht auf Voraussetzungen abstellt, die in der Person des Kindes erfüllt sein müssen" (Hinweis E 20.12.2000, 96/08/0164 sowie E 23.6.1998, 96/08/0095;). Im vorliegenden Fall hatte das Vorbringen der Antragstellerin aber - anders als in den mit den beiden erwähnten E entschiedenen Fällen - keine ausreichend deutlichen Hinweise darauf enthalten, dass die Betreuung durch eine Tagesmutter nicht nur für diese schwierig, sondern dem Wohl des Kindes abträglich sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080173.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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