RS Vwgh 2000/12/20 95/08/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §100;
ABGB §90;
ABGB §98;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 litd;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in Entscheidungen zur Versicherungspflicht - wiederholt ausgesprochen, zwischen Ehegatten könne zwar ein Beschäftigungsverhältnis bestehen, es sei aber vor dem Hintergrund der in § 90 zweiter Satz ABGB näher geregelten Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb des jeweils anderen Ehegatten von einer "Vermutung für eine unentgeltliche Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung" auszugehen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 93/08/0178, und vom 27. März 1990, Zl. 85/08/0134, und die darin jeweils zitierte Vorjudikatur). Dabei wurde in dem Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 93/08/0178, in Bezug auf Zahlungen an den mitwirkenden und möglicherweise in einem Dienstverhältnis stehenden Ehegatten auch auf das Erfordernis einer Bedachtnahme auf den Anspruch nach § 98 ABGB verwiesen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 100 ABGB). Im vorliegenden Fall ist freilich - aus der Sicht der Beschwerdeführerin - nicht strittig, dass bis unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezuges zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ein (ja auch die Anwartschaft begründendes) Beschäftigungsverhältnis bestanden haben soll. Die beschriebene, auf die familienrechtliche Beziehung gegründete Zweifelsregel ist in einem solchen Fall nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zumindest dann nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen gleich geblieben ist. Ob das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin andauerte oder beendet war, bedarf daher einer fallbezogenen, nicht von vornherein durch die erwähnte Vermutung erleichterten Prüfung anhand der unterscheidungskräftigen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (vgl. dazu die Nachweise in den zitierten beiden Erkenntnissen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080205.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten