RS Vwgh 2000/12/20 95/08/0111

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs3;
AlVG 1977 §38;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn sie eine dritte Person wegen "falscher Angaben" vorrangig zum Ersatz einer Leistung (hier: Notstandshilfe) heranzog, die der Leistungsbezieherin nach den Ermittlungsergebnissen der Behörde auch aus einem ganz anderen - der dritten Person gegenüber nicht erwähnten - Grund, der mit "falschen Angaben" der dritten Person nichts zu tun hatte, nicht zustand. In einem solchen Fall hätte die Behörde - unter Offenlegung des Sachverhaltes gegenüber der dritten Person - im Bescheid begründen müssen, dass und weshalb eine Rückforderung der Leistung von der Leistungsempfängerin auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Notlage nicht durchsetzbar sei.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080111.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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