RS Vwgh 2000/12/20 98/08/0269

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §45;
AVG §38;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist nicht (bloß) die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern dessen Bestand strittig. Ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum überhaupt bei dem genannten Dienstgeber in Beschäftigung gestanden ist, ist jedoch Tatbestandsmoment (und nicht als Vorfrage im Sinne einer Rechtsfrage) für eine auf § 12 AlVG gestützte Entscheidung und daher jedenfalls von der belangten Behörde als Tatfrage festzustellen. Einer rechtskräftigen Hauptfragenentscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (also die Beantwortung einer quaestio mixta) käme insoweit auch Tatbestandswirkung zu, als die Versicherungspflicht das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gedanklich zwingend voraussetzt (hier:

eine solche Entscheidung - oder eine gerichtliche Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - liegt nicht vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080269.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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