RS Vfgh 2001/9/25 B1886/00

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse; keine Herstellung eines Einvernehmens mit einem Einvernehmensrechtsanwalt

Rechtssatz

Infolge eines Mängelbehebungsauftrags wurde die zunächst selbstverfaßte Beschwerde mit Schriftsatz vom 06.08.01 namens und mit Vollmacht des Einschreiters durch in Deutschland ansässige Rechtsanwälte eingebracht. Daß hiebei im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) gehandelt wurde, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen; es ist deshalb davon auszugehen, daß ein solches Einvernehmen nicht hergestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • B 1886/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2001 B 1886/00

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1886.2000

Dokumentnummer

JFR_09989075_00B01886_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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