RS Vwgh 2000/12/20 95/08/0306

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, die Einstellung von Leistungen nach § 24 Abs. 1 AlVG für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum komme (wie in späteren Entscheidungen hinzugefügt wurde: nur soweit die Leistung auch tatsächlich ausgezahlt wurde) "schon begrifflich nicht in Frage" und dies müsse allein schon zur Aufhebung eines derartigen Bescheides führen, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0258, nicht aufrecht erhalten (vgl. seither etwa auch das Erkenntnis vom 15.November 2000, 96/08/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080306.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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