RS Vwgh 2000/12/21 97/16/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260;
BAO §276;
LAO Wr 1962 §203;
LAO Wr 1962 §211;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Es spricht nichts gegen eine neuerliche Berufungsvorentscheidung nach Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH, weil damit die Berufung wieder unerledigt und dem Gesetz entsprechend zu behandeln ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160343.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten