RS Vwgh 2000/12/21 97/16/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
21/02 Aktienrecht
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/01 Rechtsanwälte
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AktG 1965 §197 Abs6;
B-VG Art7;
GGG 1984 §18 Abs2 Z1;
JN §60 Abs1;
RAT §7;

Rechtssatz

Es scheint nicht gerechtfertigt, die richterliche Streitwertänderung gem § 60 Abs 1 JN oder gem § 197 Abs 6 AktG anders zu behandeln als die Streitwertbemessung nach § 7 RAT. § 18 Abs 2 Z 1 GGG ist daher einer erweiterenden Interpretation durchaus zugänglich. Auch der Umstand, dass ein Antrag einer Partei nach § 7 RAT spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung anberaumten Tatsachentagsatzung, ein Antrag nach § 197 Abs 6 AktG aber bis zum Schluss der Streitverhandlung gestellt werden kann, läßt eine unterschiedliche Behandlung nicht sachlich erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160360.X04

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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