RS Vwgh 2000/12/21 2000/01/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §38a;
StGB §115;
StGB §117;
StGB §83 Abs2;

Rechtssatz

Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt (§ 117 StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs 2 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010003.X01

Im RIS seit

28.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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