RS Vwgh 2000/12/21 2000/16/0563

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EGG §4 Abs1;
EVHGB 04te Art7 Nr10;
EVHGB 04te Art7 Nr9;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;
HGB §124;
HGB §142;
HGB §161;

Rechtssatz

Eine Übernahme gem § 142 HGB bewirkt nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur eine Universalsukzession und verwandelt das bisherige im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers. Auch wenn es sich beim ausgeschiedenen Komplementär nur um einen reinen Arbeitsgesellschafter handelt, so hat der Übernehmer nicht schon vor der Übernahme "Alleineigentum" an der übernommenen Liegenschaft gehabt. An dem der Gesellschaft als Rechtsträger zugeordneten Gesamthandvermögen sind die Gesellschafter nur mittelbar über ihre Mitgliedschaft beteiligt. An den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden einzelnen Objekten (und damit auch an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft) haben die Gesellschafter keinerlei Anteil. Die so gegebene, nur mittelbare Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft besteht unabhängig vom Kapitalanteil der Gesellschafter, insb also unabhängig von einer Beteiligung der Gesellschafter am Auseinandersetzungsergebnis (Hinweis Fischer in Boruttau/Egly/Sigloch, GrEStG13 Rz 39 zu § 1 dGrEStG mit Nachweisen aus der Judikatur des BFH). Von dieser mittelbaren Beteiligung am "ungequotelten gemeinsamen Vermögen aller Gesellschafter", die auf Grund der Gesellschafterstellung besteht, kann keiner der Gesellschafter ausgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160563.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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