RS Vwgh 2000/12/21 96/01/0351

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §29 Abs1;
SPG 1991 §29 Abs2;
SPG 1991 §29;
StGB §3;
WaffGG 1969 §2;
WaffGG 1969 §4;
WaffGG 1969 §6;
WaffGG 1969 §7;
WaffGG 1969 §8;

Rechtssatz

Für die Frage, ob der Waffengebrauch auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, ist zu prüfen, ob der Beamte insb von den mehreren ihm zur Verfügung stehenden zielführenden Befugnissen jene ausgewählt hatte, welche den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigen würden. Es unterliegt auch ein auf § 7 Z 3 WaffGG gestützer Waffengebrauch dem in § 4 leg cit normierten Grundsatz der Anwendung des gerade noch zielführenden gelindesten Mittels. § 3 StGB zielt ebenso wie die §§ 4 bis 6 des WaffGG vom materiellen Gehalt her in die gleiche Richtung: nämlich dass die zur Vermeidung eines gefährlichen Angriffes bzw in Notwehr gesetzten Handlungen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Angrifes stehen müssen und dass nur das jeweils gelindeste Mittel, welches noch zur Abwehr des Angriffes zielführend erscheint, angewendet werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010351.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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