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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Da die MRK keine Bindung der Vertragsstaaten dergestalt beinhaltet, in welcher Form sie welchen innerstaatlichen Behörden die Umsetzung des materiellen Inhaltes der MRK überbinden, liegen gegen die vom österreichischen Gesetzgeber gewählte Vorgangsweise der Berücksichtigung des Art 8 MRK erst im Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahren keine Bedenken vor, zumal die Anordnung der Zuständigkeit der Asylbehörden für die Nonrefoulement-Prüfung des § 8 AsylG 1997 im Wesentlichen dem Zweck der Verfahrenskonzentration (im Hinblick auf die der asylrelevanten Verfolgung ähnelnden Tatbestände des § 57 FrG 1997) dient (Hinweis RV 686 BlgNR 20. GP, 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010225.X02Im RIS seit
08.03.2001