RS Vwgh 2000/12/21 2000/16/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §15 Abs1;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 Anm11;
GGG 1984 TP9 Anm7;
GGG 1984 TP9 Anm8;
GGG 1984 TP9 litb Z4;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 9. November 2000, 97/16/0288) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Auch die Frage, ob die Pfandrechte für dieselbe Forderung eingetragen werden, ist auf Grund formaler äußerer Tatbestände zu lösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160352.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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