RS Vwgh 2000/12/21 98/06/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0018 E 7. Juli 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Ist die Behörde eine Kollegialbehörde, so ist dem Erfordernis durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060219.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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