RS Vwgh 2000/12/21 96/01/0351

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67c Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs4;
SPG 1991 §88 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0500 E 24. Februar 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der in § 88 Abs 1 SPG 1991 geregelten Beschwerdemöglichkeit handelt es sich um kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern nur um einen Fall der im B-VG und AVG vorgesehenen sogenannten Maßnahmenbeschwerde, die es ohne ausdrückliche Erwähnung im SPG 1991 auch in Ansehung spezifisch sicherheitspolizeilicher Maßnahmen in gleicher Weise gäbe. In solchen Maßnahmenbeschwerden ist die ausdrückliche Berufung auf bestimmte Rechtsgrundlagen, wie sich aus § 67c Abs 2 AVG und § 88 Abs 4 und § 88 Abs 5 SPG 1991 ergibt, nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010351.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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