RS Vwgh 2000/12/21 99/01/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
Dubliner Übk 1997 Art1 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs3;
Dubliner Übk 1997 Art5;
Dubliner Übk 1997 Art9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0419 E 22. März 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Das Dubliner Übk 1997 regelt grundsätzlich nur die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, nicht aber Rechte von Asylbewerbern. Weder aus Art 9 noch aus Art 5 Dubliner Übk 1997 erfließt dem Asylantragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein anderer als der vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständige Staat ein aus dem Dubliner Übk 1997 erfließendes zwischenstaatliches Ermessen zwecks Übertragung der Zuständigkeit von dem vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat auf einen anderen Mitgliedstaat ausübt.

Schlagworte

Ermessen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010336.X04

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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