RS Vwgh 2000/12/22 2000/12/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73;
B-VG Art132;
StPO 1975 §2;
StPO 1975 §47 Abs1;
StPO 1975 §84;
StPO 1975 §86 Abs1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem die Entscheidungspflicht begründenden Verwaltungsverfahren zukam. Von einem solchen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von einer Verwaltungsbehörde über Rechte und Rechtsverhältnisse formgebunden, also mittels Bescheid, abzusprechen ist (vgl. dazu zB den hg Beschluss vom 29. November 1982, 82/10/0179 = VwSlg. 10904 A/1982). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch den in der seiner Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Eingabe geschilderten Vorfall (behauptete Verletzung des Amtsgeheimnisses durch eine bestimmte Person im Zusammenhang mit einem bestimmten gerichtlichen Verfahren) in seiner Sphäre überhaupt betroffen ist. Auch wenn man dies bejaht, hat er mit seinem Vorbringen von der belangten Behörde eine Entscheidung verlangt (im Ergebnis die Erstattung einer Strafanzeige gegen diese Person nach § 84 StPO), die nicht als Bescheid gewertet werden kann. Es kann daher auch ein allfälliges "Verfahren", das zur Findung der Entscheidung abgeführt wird, ob Anzeige erstattet wird oder nicht, kein die Entscheidungspflicht im Sinn des § 73 AVG, des § 27 Abs 1 VwGG idF BGBl I Nr 158/1998 und des Art 132 B-VG begründendes Verwaltungsverfahren sein. Im Übrigen räumt § 86 Abs. 1 Satz 1 StPO jedermann die Berechtigung zur Erstattung einer Anzeige ein. Ein Anspruch des "Privatanzeigers" auf Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens bei einem (wie hier vorgeworfenen) Offizialdelikt besteht nicht. Zu dessen Verfolgung ist ausschließlich der Staatsanwalt berufen; nur wenn der Staatsanwalt die Verfolgung ablehnt oder aufgibt, kann aushilfsweise an seiner Stelle der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger das öffentliche Klagerecht ausüben (vgl. dazu Foregger-Kodek, StPO, 6. Auflage Anmerkung II zu § 2 sowie die §§ 2 und 47 ff StPO). Aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120308.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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