RS Vwgh 2001/1/8 2000/12/0301

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;

Rechtssatz

§ 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 beruht auf dem allgemeinen dem StudFG 1992 innewohnenden Gedanken, dass sich der Studierende entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (erfolgreicher Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit) verhält. Die Sonderregelung der Rückzahlungsverpflichtung bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums (Nichterbringung eines bestimmten Studienerfolges in reduziertem Ausmaß) ist darin begründet, dass in dieser Phase am Beginn des Studiums schon die Aufnahme in der Einrichtung, an der das geförderte Studium betrieben wird, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreicht (hier: die Zulassung zum gewünschten Studium wegen Erfüllung der dafür nach dem UniStG in Verbindung mit dem besonderen Studienrecht vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen) und daher erst im Nachhinein ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen ist, der eine hinreichende Prognose über das Erreichen der Zielsetzungen nach dem StudFG 1992 ermöglicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0074, VwSlg 14312 A/1995). Dieses (durch § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 sanktionierte) Erfordernis ist daher -

wie dies Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 2. Auflage - in ihrer Kommentierung des § 48 auf Seite 150 zutreffend ausgeführt haben, eine Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages (auf Studienbeihilfe) keinen Studienerfolg nachweisen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X06

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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