RS Vwgh 2001/1/8 2000/12/0053

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §15 Abs1 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §16 Abs1 Z1;
StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;
StudFG 1992 §17 Abs2 Z1 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §50 Abs2 Z3 idF 1997/I/098;

Rechtssatz

Zwar enthält § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 - ungeachtet des Umstandes, dass auch diese Bestimmung im Ergebnis von einem Studienwechsel ausgeht - keinen ausdrücklichen Verweis auf § 17 leg. cit.. Zu beachten ist aber, dass dem Regelungszweck des StudFG 1992 bei seiner Auslegung besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu die bei M. Novak, Österreichisches Studienförderungsrecht, Anmerkung 19 und 20 auf Seite 94 f genannte Judikatur). Der Zweck des StudFG 1992 besteht aber gerade in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll. Dieser Gedanke findet insbesondere in § 17 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z. 1 StudFG 1992 seinen Niederschlag (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, 98/12/0163). Er findet sich aber auch in den oben im Rechtsquellenteil wiedergegeben EB zur RV zur Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 zu § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 (Bedeutung dieser Bestimmung für die Überprüfung des Studienerfolges), dessen Auslegung im Beschwerdefall strittig ist. Berücksichtigt man diesen Zusammenhang, dann zeigen die genannten EB, wenn sie darauf hinweisen, dass nach jeder neu aufgenommenen Studienrichtung ein neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe einzubringen ist, dass lediglich auf den Regelfall eines durch Aufnahme eines anderen Studiums herbeigeführten Studienwechsels abgestellt war, bei dem eine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 typischerweise zu befürchten ist. Dies gilt aber nicht für die im Beschwerdefall gegebene besondere Fallkonstellation, bei der die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StudFG 1992 und dem auf die zuletzt genannte Norm gestützten rechtskräftigen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde gegeben sind. Mangels eines Studienwechsels im Sinne des § 17 Abs. 1 liegt - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nach § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 - keine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 und wegen der oben aufgezeigten Bedeutung dieses Regelungszweckes für die Auslegung des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 auch keine zum Erlöschen des Studienbeihilfenanspruches führende Aufnahme eines anderen Studiums vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120053.X05

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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