Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd § 2 Abs 2 Z 3 AWG 1990 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070217.X02Im RIS seit
18.05.2001