RS Vwgh 2001/1/18 2000/07/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2001
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd § 2 Abs 2 Z 3 AWG 1990 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070217.X02

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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