RS Vwgh 2001/1/18 2000/07/0090

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Veröffentlicht am 18.01.2001
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs7;
DeponieV 1996 §21 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0212

Rechtssatz

Aus § 29 Abs 7 AWG 1990 folgt, dass der Betreiber eines Deponieprojektes bereits im Projekt Vorkehrungen für die Beseitigung der Sickerwässer vorzusehen hat. Diese Vorkehrungen sind Gegenstand des konzentrierten Genehmigungsverfahrens. Dies ergibt sich auch aus § 21 Abs 4 der Deponieverordnung, BGBl Nr 1996/164 (DeponieV), wonach für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen und im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation die Anforderungen des WRG zu erfüllen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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