RS Vwgh 2001/1/18 2000/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0212

Rechtssatz

Die Bf haben im Verwaltungsverfahren nicht bemängelt, dass ihnen Name und Fachgebiet des von der belBeh beigezogenen Amtssachverständigen nicht bekannt gegeben wurden. Schon aus diesem Grund geht ihre Rüge, dass ihnen die Gutachten ohne Bekanntgabe von Name und Fachgebiet des Amtssachverständigen übermittelt worden seien, ins Leere, wäre es doch ihre Sache gewesen, eine solche Bekanntgabe zu verlangen (Hinweis E 25. September 1995, 95/10/0034).

Schlagworte

Parteiengehör SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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