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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0212Rechtssatz
Die Bf haben im Verwaltungsverfahren nicht bemängelt, dass ihnen Name und Fachgebiet des von der belBeh beigezogenen Amtssachverständigen nicht bekannt gegeben wurden. Schon aus diesem Grund geht ihre Rüge, dass ihnen die Gutachten ohne Bekanntgabe von Name und Fachgebiet des Amtssachverständigen übermittelt worden seien, ins Leere, wäre es doch ihre Sache gewesen, eine solche Bekanntgabe zu verlangen (Hinweis E 25. September 1995, 95/10/0034).
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070090.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009