RS Vfgh 2001/10/2 B2136/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2001
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7, §8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria; Ignorierung des Parteienvorbringens und Unterlassung jeglicher Ermittlungen betreffend die behauptete lebensbedrohende Verfolgung des Beschwerdeführers als Christ durch eine nigerianische Sekte

Rechtssatz

Nach Ansicht der Behörde ergebe sich aus den Sachverhaltsfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß der nigerianische Staat grundsätzlich außer Stande oder nicht willens sei, dem Asylwerber Schutz vor allfälligen Übergriffen durch die Azigidi-Sekte zu gewähren; der Beschwerdeführer müsse bei der Polizei selbst um Schutz ersuchen. Diese Schlußfolgerung zieht die Behörde, indem sie die vom Beschwerdeführer beschriebene Sekte anderen Sekten und Geheimgesellschaften gleichstellt, also ohne leicht mögliche und naheliegende Ermittlungen zur Azigidi-Gesellschaft (zB. wie weit sie verbreitet ist, ob sie einflußreiche Mitglieder hat, ob ihr tatsächlich Menschenopfer zugeschrieben werden) auch nur im Ansatz anzustellen (zB. durch Einholung von Auskünften zumindest beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) und auch ohne zu beachten, daß dem Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen der Schutz von staatlicher Seite bereits verwehrt wurde (der angebliche Versuch des Onkels, polizeilichen Schutz zu erwirken, wäre in der Begründung zu berücksichtigen gewesen); statt dessen begnügte sich die belangte Behörde im wesentlichen mit Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria. Auch wenn es sein mag, daß die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, entbindet dies die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Dies gilt auch im Bezug auf die von ihr als gegeben angenommene innerstaatliche Fluchtalternative in Ansehung der Ausdehnung der Azigidi-Gesellschaft - die der Beschwerdeführer als landesweit behauptet - die ebenfalls zu ermitteln gewesen wäre. Die Asylbehörde hat sich auch nicht mit der behaupteten besonderen Stellung des Beschwerdeführers in der Gesellschaft auseinander zu setzen versucht und keine wie immer gearteten Feststellungen zur Herkunft und bezüglich des sozialen Umfeldes des Beschwerdeführers getroffen. Weiters ist die Behörde nicht darauf eingegangen, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen als Christ zur Religionsausübung dieser Gesellschaft gezwungen worden und dadurch an der christlichen Religionsübung gehindert gewesen sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2136.2000

Dokumentnummer

JFR_09988998_00B02136_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten