RS Vwgh 2001/1/22 2000/17/0266

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Veröffentlicht am 22.01.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/17/0267 E 22. Jänner 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0173 E 11. September 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzesinhalt bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist bescheidmäßig von der Abgabenbehörde erster Instanz anläßlich der über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen (Ritz, BAO-Kommentar, § 212a Tz 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170266.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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