RS Vwgh 2001/1/22 99/17/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2001
beobachten
merken

Index

E3R E03605600
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4 Abs2;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §33 Abs1;

Rechtssatz

Hat jemand in seinem nach Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 gestellten Antrag auf einen Zurückgang des Ab-Hof-Verkaufes im fraglichen Zeitraum hingewiesen und in diesem Zusammenhang zwei gegen ihn geführte Gerichtsverfahren (die nach seinem Vorbringen ohne gerichtliche Verurteilung geendet hätten) erwähnt, so hat er damit nicht nur eine Änderung bei seinen Direktverkäufen, sondern ausdrücklich auch eine Ursache dafür genannt. Er hat damit seine Obliegenheit zur Stellung eines "begründeten Antrages" erfüllt. Die Ansicht, ein begründeter Antrag liege deshalb nicht vor, da der Antragsteller etwa ein Jahr vor dem hier zu beurteilenden Antrag einen Teil seiner Anlieferungs-Referenzmenge veräußert habe, vermag den Spruch des Bescheides, mit dem über den Antrag entschieden wurde, nicht schlüssig zu begründen. Gerade Gerichtsverfahren können gravierende Auswirkungen auf das Konsumentenverhalten auch im Zeitraum von (nur) einem Jahr mit sich bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170425.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten