RS Vwgh 2001/1/22 2000/17/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0173 E 11. September 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzesinhalt bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist bescheidmäßig von der Abgabenbehörde erster Instanz anläßlich der über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen (Ritz, BAO-Kommentar, § 212a Tz 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170265.X01

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten