RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Zwar ist ein indirekter Beweis (Indizienbeweis) im Verwaltungsverfahren an sich nicht unzulässig und ein Beweis "vom Hören-Sagen" nicht ausgeschlossen. Die Behörde muss aber dort, wo der Vernehmung des Zeugen tatsächliche Hindernisse nicht entgegenstehen, diese Beweisaufnahme durchführen (Hinweis auf das E VwGH vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0169, sowie die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 646, zu § 45 AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweisfreie BeweiswürdigungBeweismittel ZeugenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110263.X05

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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