RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0258

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;

Rechtssatz

§ 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 bietet keine Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung. Selbst wenn der Bf alkoholabhängig gewesen sein oder gehäuften Alkoholmissbrauch begangen haben sollte, hätte ihm nach dieser Verordnungsstelle nur die Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen auferlegt werden dürfen. Eine Befristung ist für einen derart gelegenen Fall in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen (Hinweis E vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110258.X01

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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