RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0116

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §18 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde hat zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG 1996, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen bzw. die Befristung oder Auflagen rechtfertigen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, kann in dieser Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dartun. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften. Diese Einschränkung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110116.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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