RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0027

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs2;

Rechtssatz

§ 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 sieht eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht der Kammerangehörigen für den Fall vor, dass der Kammerangehörige beim erstmaligen Erwerb der ordentlichen Kammerzugehörigkeit eine Altersgrenze überschritten und innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten einen Antrag auf Befreiung stellt. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Kammerangehörige die in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Beiträge (einschließlich der Nachzahlungen) zu leisten. Nach Vorschreibung und Bezahlung der gemäß § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 vorgeschriebenen Beiträge (einschließlich der Nachzahlungen) kommt eine Befreiung von der Beitragspflicht nach der genannten Gesetzesstelle nicht mehr in Betracht. Spätestens mit der Vorschreibung und vorbehaltslosen Bezahlung dieser Beträge ist das - Elemente eines Versicherungsverhältnisses beinhaltende - Rechtsverhältnis zwischen dem Kammerangehörigen und der Ärztekammer (Wohlfahrtsfonds) begründet mit der Konsequenz, dass die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Pflichten von beiden Seiten zu erfüllen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110027.X01

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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