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E1NNorm
11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/16/0073 E 5. Juli 1999 RS 6Stammrechtssatz
Ab 1.1.1995 sind für die NACH dem Beitritt zur EU entstandenen Eingangsabgaben die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs 2 ZollRDG, für VOR dem Beitritt zur EU entstandenen Eingangsabgaben aber die vor dem 1.1.1995 in Kraft gestandenen Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten der 3.ZollRDGNov 1998, BGBl 1998/I/13, gelten ab 9.1.1998 die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs 2 ZollRDG auch für die VOR dem Beitritt zur EU entstandenen Abgabenschuldigkeiten, weil der Begriff Vorschreibung in § 122 Abs 2, Abschn H, seitdem auch die Verjährung umfasst.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160117.X02Im RIS seit
11.07.2001