RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4;
DP/Stmk 1974 §67 Abs8;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Frage, ob eine schlichte oder eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, strittig ist, so hat die Behörde darüber auf Verlangen feststellend zu entscheiden, weil diesfalls ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides gegeben ist; es kommt dem Feststellungsbescheid in einem solchen konkreten Fall nämlich die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/12/0072).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120042.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten