Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;Rechtssatz
Zur inhaltlich bis zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, vergleichbaren Regelung des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, 81/12/0067, 0098, VwSlg. 10566 A/1981, im Wesentlichen aus, entscheidender Maßstab für die Gleichwertigkeit sei primär die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Eine Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit könne nicht schon deshalb verneint werden, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein mögen als in anderen. Denn damit würden notwendigerweise subjektive Elemente in die Beurteilung einbezogen, für die das Gesetz keinen Anhaltspunkt biete. Vielmehr müsste eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit vorliegen, die für die vom (damaligen) Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeit im Betriebsprüfungsdienst gegenüber der ihm nunmehr übertragenen Tätigkeit eines Erhebungsorgans in Finanzstrafsachen auch dann nicht bejaht werden könne, wenn alle hiezu in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen als richtig vorausgesetzt würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120042.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012