RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0042

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4 litb;

Rechtssatz

Zur inhaltlich bis zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, vergleichbaren Regelung des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, 81/12/0067, 0098, VwSlg. 10566 A/1981, im Wesentlichen aus, entscheidender Maßstab für die Gleichwertigkeit sei primär die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Eine Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit könne nicht schon deshalb verneint werden, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein mögen als in anderen. Denn damit würden notwendigerweise subjektive Elemente in die Beurteilung einbezogen, für die das Gesetz keinen Anhaltspunkt biete. Vielmehr müsste eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit vorliegen, die für die vom (damaligen) Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeit im Betriebsprüfungsdienst gegenüber der ihm nunmehr übertragenen Tätigkeit eines Erhebungsorgans in Finanzstrafsachen auch dann nicht bejaht werden könne, wenn alle hiezu in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen als richtig vorausgesetzt würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120042.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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