RS Vwgh 2001/1/24 2000/12/0211

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LDG 1984 §1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §106 Abs2;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
MRK Art3;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, den Beruf der Bibliothekarin für eine Landeslehrerin im Sinne des § 1 LDG 1984 als (sozial) zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 1 PG anzusehen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20.September 1988, 88/12/0022 und vom 25. Jänner 1995, 94/12/0142). Die auf Art. 3 MRK gestützten Einwendungen der Beschwerdeführerin - nach dieser Bestimmung darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden - gehen schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung im Allgemeinen gegen die unverhältnismäßige Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (insbesondere bei exekutivem Einschreiten) sowie unter bestimmten Voraussetzungen einen Fremden gegen die Ausweisung schützt (vgl. dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, Rz 1392).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120211.X05

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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