RS Vwgh 2001/1/24 2000/16/0562

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;
GebG 1957 §21;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass nach dem klaren Wortlaut des § 21 GebG selbst jede Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer gebührenrechtlich als selbstständiges Rechtsgeschäft zu betrachten ist, ist die Auffassung, die Höchstdauer wiederkehrender Leistungen iSd dritten Satzes des § 15 Abs 1 BewG beziehe sich auf die gesamte Dauer des durch mehrere solche selbstständige Rechtsgeschäfte vermittelten Bestandverhältnisses, unzutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160562.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten